Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines
1.Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von der Fotografin Katharina Wisata – durchgeführten Aufträge, Lieferungen und Leistungen, für erstellte Angebote, für die Erteilung von Lizenzen und Werknutzungsbewilligungen sowie bei Übertragung von Werknutzungsechten. 2.Lichtbilder im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium diese erstellt wurden oder vorliegen (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Ausdrucke und Abzüge jedes Verfahrens, elektronische Bilddateien, Videos usw). 3.Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber die Anwendbarkeit der AGB. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird, mit der Erteilung eines Auftrages, mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur vereinbarungsgemäßen Verwendung. 4.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Bildautor ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Nebenabreden zu Verträgen oder zu diesen ABGs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 5.Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

II. Auftragsproduktion
1.Soweit der Fotograf Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. 2.Der Auftraggeber darf dem Bildautor für die Aufnahmearbeiten nur solche Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt ist und die frei sind von Rechten Dritter. Der Auftraggeber hat dem Bildautor von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. 3.Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc. 4.Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadenersatzansprüche geltend machen. 5.Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht des Kunden sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben. 6.Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Mit Auftragserteilung erkennt der Kunde die Bildauffassung des Fotografen und sowie dessen künstlerische und technische Gestaltung ausdrücklich an. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. Macht der Auftraggeber nachträglich Änderungswünsche geltend, werden diese gesondert berechnet. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten. 7.Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind. 8.Vorbehaltlich einer anderwertigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Fotografen ausgewählt. 9.Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 10.Sind dem Fotografen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. 11.Analoge Negative und digitale Negative (RAW-Dateien) verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative (analog und/oder digital) an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung. 12.Die Aufbewahrung von Negativen und digitalen Dateien sowie die Gewährleistung deren Archivsicherheit sind nicht Teil des Auftrags.

III. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber. 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

IV. Überlassenes Bildmaterial (analog / digital)
1. Die AGB gelten für jegliches dem Kunden übergebenes und/oder überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form dieses vorliegt. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial. 2. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositve, etc.), an Aufsichtsbildern jeder Art, sowie an digitalen Daten steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Bildmaterialien nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes VII.3. als erteilt. Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen auch in dem Fall, dass Schadenersatz hierfür geleistet wird. 3. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.) Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten, etc.). 4. Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Bildautors anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind sie mit Fristablauf an den Bildautor zurückzugeben. 5. Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Bildautors. 6. Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Bildautor eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens € 30,00 beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten etc.) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten. 7. Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es im Rahmen einer Nutzungsbewilligung an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben. 8. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen. 9. Digitale Daten werden nur im Rahmen von Werknutzungsbewilligungen oder der vertragsgemäßen Übertragung von Nutzungsrechten übergeben.

V. Rückgabe des Bildmaterials
1. Bilder, die wir zur Auswahl übergeben, bleiben Eigentum des Fotografen und dürfen weder veröffentlicht, noch vervielfältigt werden. Auswahlsendungen, die nicht innerhalb der vereinbarten Rückgabefrist wieder bei uns eingehen, gelten als abgenommen und werden komplett in Rechnung gestellt. 2. Analoges Bildmaterial ist in der gelieferten Form unverzüglich nach der Veröffentlichung oder der vereinbarten Nutzung, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Lieferdatum, unaufgefordert zurückzusenden; beizufügen sind Belegexemplare des Printmediums nach Vii.9. Eine Verlängerung der 3-Monatsfrist bedarf einer schriftlichen Genehmigung der Fotografin. 3. Digitale Daten sind nach Abschluss der Nutzung grundsätzlich zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten. Die Fotografin haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten. 4 Überlässt die Fotografin auf Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis Bildmaterial lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht kommt, hat der Kunde analoges Bildmaterial spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt zurückzugeben, sofern auf dem Lieferschein keine andere Frist vermerkt ist. Digitale Daten sind zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten oder zurückzugeben. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur wirksam, wenn sie vom Fotografen schriftlich bestätigt worden ist. 5. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann die Fotografin eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: ein) Euro pro tag und Bildverlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nichtentstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für des Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nichtentstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten. 6. Die Rücksendung des Bildmaterials erfolgt durch den Kunden auf dessen Kosten in branchenüblicher Verpackung. Der Kunde trägt das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung während des Transports bis zum Eingang der Ware bei der Fotografin.

VI. Urheberrecht
1. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke (geistiges Eigentum) handelt. 2. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2Abs. 2, 73ff UrhG) stehen der Fotografin zu. 3. Die von der Fotografin hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den Eigengebrauch des Auftraggebers bestimmt. 4. Bei der Verwertung der Lichtbilder verlangt die Fotografin, sofern nichts anderes vereinbart wurde, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Der Vertragspartner ist bei der Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) in Medien jeder Art (Printmedien wie Zeitschriften, Zeitungen, Folder, Prospekten, Plakaten, in Filmen und in sämtlichen elektronischen Medien wie Internet etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestützt und im Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesen eindeutig und zweifelsfrei zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto ©KatharinaWisata Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild oder am Rückkarton) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehenden beschriebenen Herstellervermerk. 5. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadenersatz von zusätzlich 100 % der vereinbarten oder üblichen Lizenzgebühr. Durch die Zahlung wird keine weitere Nutzungsbewilligung und kein Nutzungsrecht begründet. 6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddateien elektronisch verknüpft wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und die Fotografin als Urheber der Bilder klar und eindeutig mit ©KatharinaWisata identifizierbar ist.

VII. Nutzungsrechte
1.Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur eine einfache Nutzungsbewilligung zur vereinbarten einmaligen Verwendung. 2.Der Besteller eines Bildes hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, auch nicht in jeder digitaler Form, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. 3.Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte, etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen, etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung/Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarungen gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt. 4.Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 500 % auf das jeweilige Grundhonorar. 5.Mit der Lieferung wird lediglich die Nutzungsbewilligung übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-r/-n sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins und/oder der Rechnung zur Verfügung gestellt worden ist. 6.Jede über Ziffer 3 hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist weiter honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Fotografin. Das gilt insbesondere für: eine Zeitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, - die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetoptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm, etc.), soweit dieses nicht nur der vertragsmäßigen technischen Verwaltung des Bildmaterials dient, - jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt), - die Weitergabe des digitalen Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies (Vergrößerungen, Drucke, etc.) geeignet sind. 7.Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem der Fotografin bekannten Vertragszweck erforderlich sind. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fotografin und nur bei Kennzeichnung mit (M) gestattet. Die Urheber der verwendeten Werke und er Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §11UrhG. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden. 8.Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsbewilligungen und/oder Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche auch genehmigte Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des der Fotografin vorgegebnen Urhebervermerks ©KatharinaWisata in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild. 9.Im Fall einer Veröffentlichung sind der Fotografin zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.

VIII. Haftung
1.Die Fotografien übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach § 78UrhG. Die Fotografin garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z.B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. 2.Der Bildautor übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge. 3.Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, die Fotografin mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt die Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen. 4.Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich. 5.Unsere Haftung gegenüber dem Kunden wird auf den Ersatz von grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldete Schäden beschränkt. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige von Bediensteten der Fotografin beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche, etwa bei Hochzeitsaufnahmen oder anderen nicht wiederholbaren Situationen, stehen dem Auftraggeber nicht zu. Die Fotografin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden. 6.Punkt VII.5. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung, übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern. 7.für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§1168a ABGB). Jedenfalls haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 8.Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt. 9.Bei Reproduktionen, Vergrößerungen und Nachbestellungen können sich Farbdifferenzen, Helligkeitsdifferenzen oder Kontrastdifferenzen gegenüber der Vorlage/den Erstbestellungen ergeben. Dies ist kein Fehler des Werks. Nur grobe Differenzen berechtigen zur Reklamation. 10.Die Fotografin haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der vom Hersteller des Fotomaterials angegeben Lager- und Präsentationsbedingungen und Zeitspannen. 11.Die Fotografin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

IX. Honorare
1.Es gilt das vereinbarte Honorar. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht der Fotografin ein Werklohn (Honorar) nach ihren jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 2.Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt. 3.Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen. 4.Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand. 5.Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht der Fotografin mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Anzahlungen werden bei Vertragsrücktritt oder Nichteinhalten des Fototermins nicht erstattet. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen. 6.Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck abgegolten. 7.Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht der Fotografin im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. 8.Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum der Fotografin. 9 Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach §87UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§87Abs.2UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§87Abs.1Urhg) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§86UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs.1UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch. 10.Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkannenüberweisung, etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung der Fotografin vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postweges gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig. 11.Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so sind die entsprechenden Teilbeträge mit jeweiliger Lieferung fällig. Die Fotografin ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagzahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. 12.Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend. 12.Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners. 13.Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen. 14.Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.

X. Datenschutz
1.Zum Geschäftsverkehr erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Die Fotografin verpflichtet sich, alle ihr im rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

XI. Digitale Fotografie
1.Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder der Fotografin auf Datenträgern aller art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin. 2.Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

XII. Vertragsstrafe, Schadenersatz
1.Bei jeder urheberrechtlichen (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Veränderung, Umgestaltung, Verwendung, Vervielfältigung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch Euro 500 pro Bild im Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitgehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt. 2.Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zu ordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen. Dem Bildautor bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitgehenden Schadenersatzanspruchs vorbehalten.

XIII. Allgemeines
1.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von dem Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.) 2.Der Auftraggeber ermächtigt den Fotografen unwiderruflich, im Rahmen des Auftrags entstandenes Bildmaterial sämtlicher fotografischen Sparten (Portrait, Architektur innen und außen, Produkte, etc.) für Eigenwerbung des Fotografen in Print-, Film- und elektronischen Medien (Internet) unentgeltlich zu nutzen. 3.Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar, jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht. 4.Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 5.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. 6.Schad- und Klagloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung. 7.Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.